ABFALLBEAUFTRAGTER im Sinne des § 11 AWG 2002

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfall­beauftragter sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung oder Abberufung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters ist der Bezirkshauptmannschaft bzw. in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat unverzüglich zu melden.

Unter dem Begriff „Betrieb" im Sinne des § 11 AWG 2002 werden Produktions- (in­klusive Be- und Verarbeitungsbetriebe), Handels- und Dienstleistungsbetriebe (inklu­sive öffentliche Einrichtungen) verstanden. Es wird der Betriebsbegriff des Arbeits­rechts für die Auslegung herangezogen[1].

 

I. Meldungen an Bezirkshauptmannschaft/Maqistrat

  • Bestellung oder
  • Abbestellung

Eine Meldung über die Bestellung hat (seit 1. Oktober 1998) zu enthalten:

  • Zustimmung des Abfallbeauftragten sowie seines Stellvertreters und
  • Angaben über die fachliche Qualifikation des Abfallbeauftragten

 

II. Unterstützungspflicht des Betriebsinhabers

Der Betriebsinhaber hat den Abfallbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Auf­gaben zu unterstützen, insbesondere hat er ihm für seine Tätigkeit ausreichend Zeit während der Arbeitszeit und Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu gewähren und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

 

III. Aufgaben des Abfallbeauftraqten

Der Abfallbeauftragte hat Informations- und Beratungspflichten bezogen auf alle den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen, einschließlich der abfallwirtschaft­lichen Aspekte bei der Beschaffung.

Im Einzelnen (siehe auch § 11 Abs. 3 AWG 2002):

  • Überwachung der Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide
  • Unverzügliche Benachrichtigung des Betriebsinhabers über seine Wahr­nehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel
  • Hinwirkung auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften
  • Beratung des Betriebsinhabers in allen, den Betrieb betreffenden abfallwirt­schaftlichen Fragen, einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung
  • Information des Betriebsinhabers über die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes
  • Durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben kann der Abfallbeauftragte wesentlich dazu beitragen, die Abfallvermeidung und Organisation der Abfallwirtschaft im Unternehmen zu optimieren und dadurch in der Folge Lager- und Entsorgungskosten einzusparen.

 

IV. Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers

Die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide wird durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht berührt.

Dem Abfallbeauftragten darf keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften übertragen werden.

 


[1] Auszug: Ausschussfeststellung des Umweltausschusses, 1327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP


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